Satzung des VZMG e.V.
Komplette Satzung des Veranstaltungszentrums für Fort- und Weiterbildung
im Medizin- und Gesundheitsbereich e.V.
- Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 07. August 2016 in Südliches Anhalt, OT Weißandt-Gölzau
- Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Registriernummer VR 4643 am 21. September 2016.
Präambel
Die Arbeit vom Veranstaltungszentrum für Fort- und Weiterbildung im Medizin- und Gesundheitsbereich basiert auf der Idee, die Arbeit in der Gesundheitsförderung zu stärken. Das umfasst sowohl präventive Aufgaben als auch die Förderung, Bildung und Unterstützung medizinisch Tätiger.
In diesem Sinne gibt der Verein sich folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen »Veranstaltungszentrum für Fort- und Weiterbildung im Medizin- und Gesundheitsbereich e.V.« Er kann auch unter der Abkürzung »VZMG e.V.« auftreten.
- Er hat seinen Sitz in Südliches Anhalt, OT Weißandt-Gölzau, Kirchstraße 2 und wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Ziel des Vereins ist es, die Arbeit auf dem Gebiet der Prävention, Kuration und Palliation zu unterstützen.
- Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
- Fort- und Weiterbildungsangebote für medizinisch Tätige wie Ärzte, Medizinische Fachangestellte und Gesundheits- und Krankenpfleger
- Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
- Durchführung von Patientenveranstaltungen
- Organisation des wissenschaftlichen Austauschs unter Ärzten, Medizinische Fachangestellte, Gesundheits- und Krankenpfleger, Sozialarbeitern und anderen Mitarbeitern
- Information der interessierten Öffentlichkeit
- Entwicklung von Informations- und Aufklärungsmaterial
§ 3 Finanzierung des Vereins, Beiträge
- Vereinsmittel können beschafft werden als Spenden oder als sonstige Zuwendungen in Form privater oder öffentlicher Förderungen, die der Verwirklichung der Ziele des Vereins dienen. Soweit erforderlich erlässt der Verein eine Beitragsordnung, die die Beitragsleistungen der Mitglieder näher regelt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Entschädigungsordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und Aufnahme durch den Vorstand erworben. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Mit der Aufnahme als Mitglied im Verein erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung an.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder bei vereinsschädlichem Verhalten. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt:
- sich am Vereinsleben zu beteiligen
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen
- Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen und an der Beschlussfassung mitzuwirken
- Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- diese Satzung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen im Verein zu betätigen
- an Mitgliederversammlungen teilzunehmen
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv an deren Erfüllung mitzuwirken
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Sofern der Vorstand nur aus einer Person besteht, übt diese die Aufgaben aus, die im Folgenden dem Vorstandsvorsitzenden zugewiesen sind, sofern nicht ein Versammlungsleiter bestimmt wird.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, einer Entschädigungsordnung für Vorstand und Mitglieder und einer Beitragsordnung
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über alle Änderungen, Grundsatzfragen und Anträge
- Beschlussfassung bei Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter ergänzt zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend. Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine einfache Mehrheit ausreichend. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder die Wahl bzw. Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt wurden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, gleich ob es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Werden mehrere Personen gewählt, so können diese in folgende Ämter gewählt werden, ohne dass alle diese Ämter besetzt werden müssen
- den Vorsitzenden
- den stellvertretenden Vorsitzenden
- den Schatzmeister
- den Schriftführer
- weitere Mitglieder des Vorstands
Alle Gewählten bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
- laufende Geschäftsführung des Vereins
- Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Organisation der Verwaltung
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder aufgrund einer Entschädigungsordnung können den Vorstandsmitgliedern oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vor Ende der Amtszeit wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.
- Der Vorstand ist befugt jeweils für die Dauer seiner Amtszeit weitere drei Personen in den Vorstand zu berufen (kooptierte Mitglieder des Vorstands), die in Vorstandssitzungen Anwesenheits-, Rede- und Stimmrecht haben.
- Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Einladung kann schriftlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Form erfolgen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Mitteilung einer Tagungsordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Bei Mitgliedslosigkeit soll es der deutschen Sektion von »Ärzte ohne Grenzen« zufallen
Südliches Anhalt, OT Weißandt-Gölzau, den 7. August 2016